Satzung

Präämbel

Die Grundlage der Arbeit der Islandtafel ist die Liebe Gottes und sein Wille zum Wohl aller Menschen durch seinen Sohn Jesus Christus. Wie bei Jesus Christus die Verkündigung des Heils und die tätige Liebe untrennbar sind, so ist die Zusammengehörigkeit von Wort und Tat Richtschnur des Handelns der Islandtafel (geistige und natürliche Nahrung).

Dabei wird man sich Menschen – unabhängig von Rasse, Geschlecht oder Religion – vor allem in körperlicher, seelischer und geistlicher Not und sozialer Benachteiligung zuwenden und ihnen auch seelsorgliche Hilfe anbieten.

Diese Arbeit geschieht unter der fürsorglichen und betreuenden Obhut der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde – Kreuzkirche – Hückeswagen K.d.ö.R., Montanusstraße 6, 42499 Hückeswagen (nachfolgend Kreuzkirche genannt).

§1 – Rechtsform, Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Als Rechtsform der Christlichen Islandtafel wird der Verein gewählt. Er wurde am 18.10.2006 gegründet und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein trägt den Namen „Christliche Islandtafel e.V.“. Die Kurzbezeichnung lautet Islandtafel.
3. Der Sitz des Vereins ist Hückeswagen.
4. Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
5. Alle männlichen Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten für weibliche Personen gleichermaßen.

§2 – Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins
  1. Hauptaufgabe der ISLANDTAFEL ist das Angebot einer Suppenküche.
  2. Der Verein gibt Hilfe und Zuwendung im Sinne der Diakonie durch Wort und Tat und wird damit in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe als Wesens- und Lebensäußerung christlicher Gemeinschaft tätig. Er widmet sich Menschen aus gesellschaftlichen Randgruppen, Rat- und Hilfesuchenden sowie sozial Benachteiligten.
§3 – Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er erstrebt keinerlei Gewinn für sich oder seine Mitglieder.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Weder die Mitglieder des Vorstandes noch sonstige Mitglieder des Vereins dürfen aus den Einnahmen oder dem Vermögen des Vereins irgendwelche Vorteile erlangen.
3. Der Anspruch auf den Ersatz nachgewiesener Auslagen für die Vereinsarbeit bleibt hiervon unberührt.
4. Den Mitglieder werden bei ihrem Ausscheiden weder geleistete Spenden noch Beiträge erstattet. Sie haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§4Beschaffung der Mittel

Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben nach §2 benötigten Mittel werden im Wesentlichen aufgebracht durch:

1. Öffentliche, kirchliche und private Zuwendungen wie Zuschüsse, Vermächtnisse, Kollekten u.a.,
2. Erträge durch erbrachte Leistungen und Aktionen, z.B. Verlosungen,
3. freiwillige Mitgliedsbeiträge
4. sonstige Spenden und Sammlungen

§5 – Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann erwerben:

1. Wer die Ziele und Aufgaben der in §2 genannten Ausführungen unterstützt und Mitglied einer Freikirche oder Kirche ist und sich zu Jesus Christus bekennt.

2. Andere natürliche und juristische Personen, die einen christlichen Glaubenshintergrund haben, und die die in der Satzung beschriebenen Anliegen, Aufgaben und Ziele des Vereins fördern und seine Arbeit unterstützen. Die vorgenannte Personen sollten 30% der Gesamtmitgliederzahl nicht übersteigen.

3. Der Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf der Schriftform. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftliche mitzuteilen. Gegen eine Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. In der nächsten Mitgliederversammlung wird darüber dann endgültig entschieden.

4. Jedem Mitglied wird eine Satzung ausgehändigt.

5. Die Höhe eines freiwilligen Mitgliedsbeitrages wird in das Ermessen eines jeden einzelnen Mitglieds gestellt, solange die Mitgliederversammlung keine Neuregelung beschließt.

6. die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete Kündigung,
            b) durch Tod,
            c) bei Desinteresse,
            d) durch Ausschluss.
Hierzu ist ein Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Ein Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied in offener Weise in Widerspruch zu der Satzung getreten ist, oder ein vereinsschädigendes Verhalten an den Tag legt.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zum Widerspruch zu. Dieser ist innerhalb von vier Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Widerspruch ist sodann in der nächsten Mitgliederversammlung endgültig zu entscheiden.

§6 – Organe

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§7 – Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens acht Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von zwei Wochen durch den Aushang in der ISLANDTAFEL einberufen. Die Mitglieder sollten zusätzlich entweder schriftlich oder per E-Mail eingeladen werden.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorstand ein, wenn:
a) die Belange des Vereins es erfordern
            b) mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich begründet verlangen.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

5. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Einer ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedürfen Satzungsänderungen sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins.

§8Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und ist insbesondere zuständig für:
1. die Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des vom Gemeinderat der Kreuzkirche zu bestimmenden Vorstandsmitgliedes,
2. die Wahl von zwei Kassenprüfern für jeweils zwei Jahre, einmalige Wiederwahl ist zulässig,
3. bei allen Wahlen wird nur aus ausdrücklichen Antrag geheim abgestimmt, ansonsten gilt offene Abstimmung,
4. die Beschlussfassung über den Haushaltsvorschlag, die Annahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes sowie die Entlastung des Vorstands,
5. falls erforderlich die Berufung der hauptamtlichen Mitarbeiter der ISLANDTAFEL,
6. die Aufnahme (Widerspruchsverfahren) und der Ausschluss von Mitgliedern (Widerspruchsverfahren),
7. Satzungsänderungen,
8. den Beschluss über die Auflösung des Vereins.

§9 – Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf Grundlage der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand besteht aus möglichst fünf bis maximal sieben Mitgliedern, die bis auf den Vertreter der Kreuzkirche auf vier Jahre gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können das Amt in dringenden Fällen vor Ablauf von vier Jahren niederlegen, wobei die Kündigungsfrist vier Wochen beträgt. Die Amtsniederlegung eines Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder muss schriftlich gegenüber mindestens einem anderen Vorstandsmitglied erklärt und der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

3. Der Vorstand besteht aus:
            a) dem Vorsitzenden,
            b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
            c) dem Kassierer,
            d) dem Schriftführer,
            e) dem Vertreter der Kreuzkirche,
            f) den etwa gewählten Beisitzern.

4. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal in jedem Jahr statt. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet.

5. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist bei der Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern gegeben.

6. Die Beschlüsse sind möglichst einstimmig, mindestens jedoch mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu fassen.

7. Über Sitzungsverlauf und Beschlussfassung sowie die Anwesenheit der Vorstandsmitglieder ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

8. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Davon muss ein Vorstandsmitglied der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.

9. Die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder sollten Mitglied in einer Ev. Freikirche sein. Die anderen Mitglieder aus anderen Gemeinschaften sollen durch ihre Institutionen der Evangelischen Allianz angehören und positiv zum „Apostolischen Glaubensbekenntnis“ stehen.

§10 – Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann auf Vorschlag des Vorstandes nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgelöst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins sind zunächst die Geschäfte ordnungsgemäß unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Fälligkeiten abzuwickeln und alle Verbindlichkeiten zu regeln.
  3. Das Vermögen bzw. ein verbleibender Überschuss geht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen an mildtätige oder soziale Einrichtungen der Stadt Hückeswagen im Sinne der Abgabenordnung über.
Schlussbestimmung

Die Satzung wurde in dieser Neufassung von der Mitgliederversammlung am 09.03.2018 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung wurde in der vorliegenden Fassung am 11.07.2018 beim Amtsgericht Köln in das Vereinsregister eingetragen.